- Ob Schnuppereinsatz, Praktikum, Lehre oder Erwerbsarbeit -
Anerkannte (Ausweis B-Flüchtling), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F-Flüchtling und F-Ausländer) und Asylsuchende (Ausweis N) dürfen grundsätzlich arbeiten. Für Asylsuchende (Ausweis N) ist die Arbeitsaufnahme erst nach drei Monaten nach der Einreise (Gesuchstellung) möglich.
Bei Interesse:
Fachstelle Integration
+41 58 345 39 88
integration.mia@tg.ch
Wichtig: Personen im laufenden Verfahren (Ausweis N) werden nicht von der Fachstelle Integration betreut. In diesem Fall wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Asylunterkunft.